
Inhaltsübersicht
Poolurlaub und Pauschalreise nach Rhodos: Kosten, Erwartungen und Enttäuschungen
Wer träumt nicht von entspannten Tagen am Pool während eines Pauschalurlaubs? Doch was, wenn der Reiseveranstalter nicht für ausreichend Pool-Liegen sorgt und Gäste mit Handtüchern einen Wettlauf um die besten Plätze veranstalten? Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Hannover zeigt, dass solche Situationen nicht nur ärgerlich, sondern auch als Reisemangel gelten können.
Handtuch-Wettrennen im Poolurlaub: Ein Ärgernis für Urlauber
Ein Urlauber hatte eine Pauschalreise nach Rhodos für sich und seine Familie gebucht, die insgesamt 5.260 Euro kostete. Das ausgewählte Hotel bot sechs Pools und etwa 500 Liegen. Obwohl Gästen das Reservieren von Liegen für mehr als 30 Minuten untersagt war, ignorierten viele diese Regel. Trotz mehrfacher Beschwerden unternahm das Hotel nichts, und die Familie stand ohne Liegen da. Der Urlauber forderte daraufhin vom Reiseveranstalter eine Rückerstattung von 798 Euro.
Reiseveranstalter in der Pflicht: Der Fall vor dem Amtsgericht Hannover
Poolurlaub und Reisemangel: Der Reiseveranstalter verteidigte sich, indem er behauptete, es handele sich um einen Wettlauf um die besten Plätze, bei dem der “frühe Vogel” belohnt werde. Die Richter teilten diese Ansicht nicht vollständig und sprachen dem Kläger 322,77 Euro zu.
- Marke:
- MARCO POLO Reiseführer Rhodos: Reisen mit Insider-Tipps. Inkl. kostenloser Touren-App
- Farbe: Yellow
- Bötig, Klaus(Autor)
Hinter den Kulissen: Die Argumentation des Veranstalters
Das Amtsgericht Hannover begründete sein Urteil damit, dass der Reiseveranstalter nicht für jede Liege verantwortlich ist, aber die Anzahl der Liegen im Verhältnis zur Hotelbelegung stehen muss. Wenn genügend Liegen vorhanden sind, diese jedoch aufgrund von Handtuch-Reservierungen nicht nutzbar sind, muss der Veranstalter einschreiten. Der Urlauber selbst ist nicht dazu verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, und muss auch keine Konflikte mit anderen Hotelgästen fürchten. Das Urteil (Aktenzeichen 553 C 5141/23) ist rechtskräftig und lässt keine Berufung zu.
Richterspruch: Teilweise Recht für den Urlauber
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer angemessenen Bereitstellung von Liegen in Hotels. Reiseveranstalter müssen sicherstellen, dass nicht nur ausreichend Liegen vorhanden sind, sondern diese auch für die Gäste nutzbar sind. Ein Mangel an Liegen kann die Urlaubsfreude erheblich beeinträchtigen und berechtigt die Reisenden in solchen Fällen, eine Rückerstattung zu fordern. Beachten Sie also nicht nur die Hotelbewertungen, sondern auch die Qualität der angebotenen Pool-Einrichtungen, um unangenehme Überraschungen im Urlaub zu vermeiden.
Reiseberichte zu Urbex & Abenteuerreisen
Die Glashütte in der Oberlausitz – Am Ende bleiben nur noch Scherben
Penzig – Einstige Metropole der Glasindustrie in der Oberlausitz Penzig – einst eine florierende Metropole der Glasindustrie in Europa, doch heute ein Ort, der von vergangener Größe und Glanz zeugt. In der malerischen Region Oberlausitz […]
Der geheime Sanitätsbunker aus den 1960 ger Jahren
Fernseher abschalten – Raus in die Natur Die sich endlos hinziehende Corona Pandemie hat für mich trotz alledem auch eine gute Seite. Da ich zurzeit keine Reisen organisiere, habe ich Zeit, um meinem lange im […]